Achtung Kleingedrucktes!
Auf jeder Seite zu finden: Kleingedrucktes! Häufig sind wichtige Informationen in den lästigen Vertragsklauseln zu finden - oder sollten es zumindest sein!
Informationspflichten des Internet-Händlers
Vor einem Onlinekauf bei einem unbekannten Händler empfiehlt es sich, dass Sie einen genauen Blick auf die Angaben der Website werfen. Seriöse Anbieter geben immer ihren genauen Firmennamen und ihre Anschrift an, so dass Sie als Kunde wissen, wer der Vertragspartner ist und an wen Sie sich bei Bedarf wenden müssen.
Früher waren die wesentlichen Informationspflichten in der BGB-Informationspflichten-Verordnung zu finden. Die Verordnung wurde durch eine Gesetzesänderung, die am 11.06.2010 in Kraft trat, jedoch in diesem Bereich unwirksam. Jetzt finden sich die relevanten Vorschriften im Anhang zum Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB), sowie in den Vorschriften zu den Informationspflichten für den elektronischen Geschäftsverkehr (§§ 312c ff. BGB). Dort ist genau geregelt, welche Pflichtangaben der Händler machen und worüber er informieren muss. Auch die neu erlassene Datenschutzgrundverordnung der EU ist zu beachten, wenn personenbezogene Daten erhoben und verwertet werden.
Käufern müssen vor Abgabe Ihres Kaufangebots bei Verträgen mit Unternehmen insbesondere folgende Informationen klar und verständlich zur Verfügung stehen:
- Unternehmen: Firmenname (auch Rechtsform, Registernummer) und ladungsfähige Anschrift (bei Auslandssitz muss ein Vertreter im Wohnsitzstaat des Verbrauchers benannt sein), E-Mail-Adresse und Telefonnummer und ggf. Faxnummer
- Produkt: die wesentlichen Merkmale der Ware und wie der Vertrag zustande kommt (z.B. mit Lieferung, mit Auftragsbestätigung per Mail)
- Vertrag: die Mindestlaufzeit des Vertrages, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat (z.B. Abos)
- Preis und Lieferung: den Preis der Ware inklusive Steuern sowie Einzelheiten der Zahlung und Lieferung (z.B. Versandkosten, die im Preis enthaltene Mehrwertsteuer) oder wenn der Preis aufgrund der Beschaffenheit der Ware nicht im Voraus berechnet werden kann die Art der Preisberechnung und ggf. Zusatzkosten
- Widerrufsrecht: das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts und die Bedingungen und Einzelheiten der Ausübung (z.B. Name und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, Rücksendungsmodalitäten, etc.)
- Gewährleistung: das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts für die Ware
- Bei befristeten Angeboten: die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises.
Detailliert aufgelistet finden Sie die Informationspflichten in Artikel 246 b Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB).
Die Pflichtangaben müssen übersichtlich gestaltet sein und die Informationen müssen für den Verbraucher unmittelbar erkennbar sein. Dies gilt besonders für
- die ladungsfähige Anschrift,
- die Widerrufsbelehrung,
- die Kündigungsbedingungen,
- die Informationen zum Kundendienst und den Gewährleistungs- und Garantiebedingungen.
Auf die Pflichtangaben kann durch Hyperlinks verwiesen werden. Dies gilt allerdings nicht für Preisangaben!
Datenschutz
Wenn Sie als Verbraucher bei Bestellung eines Artikels Ihre persönlichen Daten eingeben müssen - und dies müssen Sie wahrscheinlich, damit Ihnen die Ware auch zugesandt werden kann, muss der Verkäufer die Regelungen der Datenschutzgrundverordnung beachten. Die Datenschutzgrundverordnung schützt die Verbraucherrechte in Bezug auf die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten. Worum es sich dabei genau handelt und wie Sie Ihre Rechte im Zweifel gelten machen können, finden Sie hier.
Tipp für Unternehmer
Um sicher zu gehen, sollten Sie als Verkäufer die allgemeinen Pflichtangaben auf einer Internetseite zusammenfassen und einen möglichst auffälligen Link z.B. "Pflichtangaben nach dem Fernabsatzgesetz" auf diese Seite setzen. So erfüllen Sie die strengen Anforderungen des § 312 d Abs. 1 BGB. Besondere Achtung ist seit dem 28.5.2018 geboten: seit diesem Zeitpunkt gilt die Datenschutzgrundverordnung der EU. Diese stellt an Onlineshop Betreiber neue, strengere Anforderungen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. Damit Sie die Neuregelungen richtig umsetzen haben wir Ihnen eine Checkliste DSGVO - Maßnahmen für Unternehmer zusammengestellt.
Spätestens bei der Lieferung muss der Verkäufer dem Käufer eine schriftliche Bestätigung (z.B. in der Bestellbestätigung) über diese Informationen zukommen lassen (auch per E-Mail) und genaue Angaben über Gewährleistungs- und Garantiebedingungen, Kundendienst sowie weitere Einzelheiten zum Widerrufs- und Rückgaberecht machen. Unterlässt er dies hat dies grundsätzlich keine Auswirkung auf die Vertragsgültigkeit, aber auf das Widerrufsrecht.
Pflichtangaben im E-Commerce
Besondere Regelungen gelten im elektronischen Geschäftsverkehr in Onlineshops per Tele- und Mediendienste gemäß § 312 i BGB und Artikel 246 c EGBGB.
- So muss der Unternehmer für den Kunden angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung stellen, damit Eingabefehler erkannt und vom Kunden berichtigt werden können.
- Er muss nach Eingang jeder Bestellung die Bestellung bestätigen (z. B. per automatisierter E-Mail) und
- die Vertragsbestimmungen inklusive Allgemeiner Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abruf- und speicherbar bereithalten.
- Die einzelnen technischen Schritte, die zum Vertragsschluss führen, müssen dargestellt werden.
- Ebenfalls informiert werden muss, ob der Vertragstext vom Unternehmen gespeichert wird und vom Kunden einsehbar ist.
- Die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen müssen aufgelistet werden und
- sämtliche einschlägigen Verhaltenskodizes, denen das Unternehmen sich unterworfen hat, einschließlich der Möglichkeiten, elektronischen Zugang zu den Regelwerken zu bekommen müssen ersichtlich sein.
Verletzt ein Unternehmer seine nach §§ 312 d und i BGB sowie dem EGBGB bestehenden Informationspflichten, hat dies weitreichende Konsequenzen. So muss der Unternehmer befürchten, wettbewerbsrechtlich durch Konkurrenzunternehmen oder Verbraucherschutzverbände in Anspruch genommen zu werden. Darüber hinaus können auch Schadenersatzansprüche potentieller oder tatsächlicher Vertragspartner drohen.
Information über Streitbeilegungsverfahren
Seit dem 01.02.2017 müssen Unternehmer, die einen Online-Shop betreiben, zusätzlich über ein Streitbeilegungsverfahren informieren. So muss leicht zugänglich, klar und verständlich darüber informiert werden, ob der Verkäufer bereit oder gesetzlich verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen und auf diese Schlichtungsstelle hinweisen.
Verwendet der Verkäufer Allgemeine Geschäftsbedingungen, müssen diese Informationen dort ebenfalls erscheinen.
Hat der Shop-Betreiber im Vorjahr zehn oder weniger Personen beschäftigt, entfällt diese Informationspflicht.
Letztlich muss der Verkäufer nach der ODR-Verordnung eine Link zur Online-Streitbeilegungsplattform der EU und ihre E-Mail-Adresse leicht zugänglich zur Verfügung stellen. Der Verbraucher muss dabei aufgeklärt werden, dass er diese Plattform zur Streitbeilegung nutzen kann.
Tipp für Unternehmer
Die Informationspflichten für Shop-Betreiber sind ein weites Feld. Je nach Einzelumständen können zusätzliche Pflichten hinzutreten. Eine fachkundige Beratung kann unter Umständen dringend anzuraten sein, da falsche oder fehlende Informationen zu Problemen bei der Vertragsabwicklung und kostspieligen Abmahnungen führen können.
Der Bestellbutton
Ebenfalls zu den Informationspflichten gehört der Bestellbutton, der im Jahre 2012 durch eine Gesetzesänderung für Furore sorgte. Um überhaupt einen wirksamen Vertrag auf den Weg zu bringen, muss der Bestellbutton besonders gestaltet sein. Der Verbraucher soll nämlich sozusagen ein letztes Mal darauf hingewiesen werden, dass er das Angebot für einen Vertrag abgibt. Daher muss der Button, der letztlich die Bestellung auslöst, mit sinngemäß mit "kostenpflichtig bestellen" beschriftet sein.