Oben
  • Drucken
  • schlecht ausreichend durchschnitt gut besonders gut
    Bewertungen
Urlaubsgeld

Urlaubsgeld, Urlaubsentgelt und Urlaubsabgeltung

16.03.2019

Einem Arbeitgeber ist regelmäßig ein leistungsfähiger Mitarbeiter nicht nur lieb, sondern auch teuer. Um die Mitarbeiter für den Berufsalltag geistig und körperlich gestählt wieder zu bekommen, zahlt er für diese Zeit nicht nur Urlaubsentgelt (Gehalt) sondern manchmal sogar ein zusätzliches Urlaubsgeld (Sondervergütung). Denn: Urlaub ist nicht billig und Erholung kostet.

 

Urlaubsentgelt

Die Zahlung des Urlaubsentgeltes (Fortzahlung des Gehaltes während der urlaubsbedingten Freistellung) ist gesetzlich geregelt. Aufgrund der klaren und nicht abänderbaren Regelungen im Bundesurlaubsgesetz muss der Arbeitgeber das Urlaubsentgelt zahlen. Sogar wenn sich der Arbeitnehmer freiwillig mit einer Kürzung des Gehaltes während des Urlaubs einverstanden erklärt, ist dieser Verzicht unwirksam.

Die Höhe

Wie viel als Urlaubsentgelt überwiesen wird, bestimmt sich übrigens nicht danach, was in der Urlaubszeit verdient worden wäre.
Grundlage für Ihr Urlaubsgehalt ist, was durchschnittlich in den letzten 13 Wochen vor Urlaubsantritt verdient worden ist. Hat der Arbeitnehmer (wie allgemein üblich) ein Monatsgehalt erhalten, ist vom Einkommen der letzten drei Monate auszugehen.

Die Berechnung

Was im Urlaubsentgelt enthalten sein muss

Es stehen auch für die Zeit des Urlaubs zu

  • vermögenswirksame Leistungen
  • Zulagen
  • Gehaltserhöhungen
  • Überstundenvergütungen (außer denen, die urlaubsbedingt während der letzten drei Monate vor den Ferien erbracht wurden).

Bei erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteilen, ist das Urlaubsgehalt nach dem tatsächlichen Lohn zu berechnen.

Was nicht im Urlaubsentgelt enthalten sein muss

Für die Dauer des Urlaubs fallen jedoch weg

  • Aufwandsentschädigungen
  • freiwillige Trinkgelder
  • Umsatzprovisionen
  • Gewinnbeteiligungen
  • Gratifikationen aller Art (auch anteilig, z.B. Weihnachtsgeld).

Was tarifvertraglich vereinbart sein kann

Ein Blick in den Tarifvertrag lohnt sich: Abweichende Berechnungen können nämlich tarifvertraglich vereinbart sein und den gesetzlichen Bestimmungen vorgehen.

Tipp

Verdiensterhöhungen während des Urlaubs erhöhen auch das Urlaubsentgelt, während Verdienstkürzungen infolge von Kurzarbeit oder Arbeitsunfällen unberücksichtigt bleiben.

Urlaubsgeld

Urlaubsgeld ist eine betriebliche Sonderzahlung. Ein Anspruch auf Urlaubsgeld besteht nur dann, wenn dies im Tarifvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder in Ihrem Arbeitsvertrag geregelt ist.

Sollte der Arbeitgeber mehrere Male hintereinander (ab dreimal) Urlaubsgeld vorbehaltlos gezahlt haben, so besteht zudem ein Anspruch auf Urlaubsgeld aus betrieblicher Übung.

Des Weiteren kann sich ein Anspruch aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben. Beispielsweise steht einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer der Anspruch zu, wenn die vollzeitbeschäftigten Kollegen Urlaubsgeld bekommen.

 

Der Anspruch kann jedoch gekürzt werden bzw. wegfallen. Grundsätzlich darf der Anspruch zwar nicht gekürzt werden, wenn er einmal entstanden ist. Anderes gilt jedoch, wenn sich der Arbeitgeber vorbehalten hat, das Urlaubsgeld ohne Rechtspflicht und somit freiwillig zu zahlen. In diesem Fall können die Arbeitnehmer nicht auf die Zahlung vertrauen, so dass das Urlaubsgeld gekürzt oder gar gestrichen werden kann.

Ein Anspruch aus betrieblicher Übung kann zudem geändert werden, wenn die Arbeitnehmer die Änderung ohne Widerspruch hinnehmen.

Tipp

Besuchen Sie die Rubrik "Reiserecht". Hier erfahren Sie alles Wissenswerte und erhalten jede Menge nützliche Tipps rund um Ihre Urlaubsplanung, Buchung und Gestaltung.

Urlaubsabgeltung

Zu unterscheiden vom Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld ist die Urlaubsabgeltung. Die Urlaubsabgeltung ist die Entschädigung für nicht genommenen Urlaub in Geld.

Grundsätzlich gilt, dass der Urlaub zu nehmen ist. Ausnahmsweise gilt dies nicht, wenn der Urlaub aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden kann. Noch ausstehender Urlaub ist in diesem Fall in Geld zu ersetzen. Die Höhe richtet sich nach der Höhe des Urlaubsentgeltes.

Häufig gelten andere Regelungen aus Tarifverträgen. Informieren Sie sich daher, ob ein Tarifvertrag anwendbar ist und ob derartige Regelungen vorgesehen sind. 

Permalink

Ähnliche Beiträge:

Urlaubsgeld

Urlaub

Urlaubsgeld, Urlaubsentgelt und Urlaubsabgeltung

16.03.2019

Keine Arbeit - kein Geld. Das war einmal. Ihr Chef lässt sich Ihre Erholung etwas kosten. Wie viel mindestens, bestimmt der Gesetzgeber. Wie viel höchstens, erfahren Sie hier.

Viel Arbeit

Rechtsfrage des Tages

Bußgeld für zuviel Arbeit

24.06.2019

Damit Ihre Arbeitnehmer leistungsfähig und motiviert bleiben, sollten Sie die zulässigen Arbeitszeiten beachten. Allerdings drohen Ihnen als Arbeitgeber bei Verstößen auch erhebliche Sanktionen. Hier erfahren Sie mehr.

Arbeitszeiterfassung

Rechtsfrage des Tages

Arbeitszeiterfassung: Was wird sich ändern?

27.05.2019

Mehr als die Überstunden werden in vielen Branchen nicht von der Zeiterfassung registriert. Das könnte sich bald ändern. Hier erfahren Sie, warum bald eine weitreichende Arbeitszeiterfassung notwendig werden kann.

Kontakt

0800 3746-555
gebührenfrei