Darf es ein bisschen mehr sein?
Nicht immer ist die Arbeit in der vorgegebenen Zeit zu schaffen. Oder besondere Projekte erfordern mehr Einsatz als üblich. Dann kann es sein, dass Sie auch mal länger bei der Arbeit sein müssen, als eigentlich vorgesehen. Zu unterscheiden ist dabei zwischen Mehrarbeit und Überstunden.
Mehr Arbeit oder Mehrarbeit?
Von Mehrarbeit spricht der Jurist, wenn Sie die gesetzlich vorgeschriebene maximale Arbeitszeit überschreiten. Die gesetzliche regelmäßige Arbeitszeit beträgt acht Stunden am Tag oder 48 Stunden pro Woche. Arbeiten Sie mehr, ist dies in gewissen Grenzen erlaubt. Allerdings muss Ihr Arbeitgeber Ihnen dafür einen Ausgleich schaffen. Hier erfahren Sie mehr zur Arbeitszeitregelung.
Umgangssprachlich wird der Begriff "Mehrarbeit" aber auch regelmäßig für Überstunden verwendet.
Überstunden: Pflicht oder Kür?
Ob Sie überhaupt verpflichtet sind, Überstunden zu leisten, können Sie Ihrem Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem geltenden Tarifvertrag entnehmen. In Ausnahmesituationen kann der Arbeitgeber aber grundsätzlich Überstunden anordnen. Dabei muss es sich aber um extreme, nicht vorhersehbare Notsituationen handeln, die den Betrieb existenziell gefährden. Aber auch ohne Notsituation oder arbeitsvertraglicher Regelung können Überstunden zulässig sein. Nämlich dann, wenn Sie freiwillig mit Ihrem Arbeitgeber eine Einzelfallvereinbarung treffen.
Bei Auszubildenden sind die Regeln strenger. Für minderjährige Azubis gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz, das die Arbeitszeit klar begrenzt.
Bummeln oder Geld?
Müssen Sie Überstunden leisten, müssen Sie natürlich auch eine Gegenleistung bekommen. In der Regel müssen Überstunden zusätzlich zum vereinbarten Arbeitsentgelt bezahlt werden. Hier ist Ihr Arbeitgeber gefragt. Er muss den maßgeblichen Stundenlohn ausrechnen und mit den geleisteten Überstunden multiplizieren. Leider gehört es zu den populären Rechtsirrtümern, dass Überstunden steuerfrei seien. Tatsächlich müssen sie genau wie das "normale" Gehalt versteuert werden.
Nicht zuletzt aus diesem Grund bevorzugen viele Arbeitnehmer das Abbummeln ihrer Überstunden. Statt einer Bezahlung erhalten sie einen Ausgleich in Freizeit. Viele Arbeits- und Tarifverträge sehen ausdrücklich diese Möglichkeit vor. Nur wenn der Überstundenabbau durch Freizeitausgleich im Vertrag ausdrücklich verboten ist, besteht diese Möglichkeit nicht.
Tipp
Egal, wie viele Überstunden Sie angesammelt haben. Einfach zu Hause bleiben sollten Sie auf keinen Fall. Grundsätzlich legt der Arbeitgeber fest, wann die Überstunden abgefeiert werden dürfen. Dabei soll er allerdings Rücksicht auf die Belange des Arbeitsnehmers nehmen. Im Idealfall sprechen Sie mit Ihrem Chef die Termine ab und finden eine Einigung.
Überstundenabbau durch Freizeit ist nicht zu verwechseln mit dem Erholungsurlaub. Werden Sie im Urlaub krank, können Sie sich in der Regel Urlaubstage gutschreiben lassen. Werden Sie beim Abbummeln Ihrer Überstunden krank, geht das leider nicht. Schon 2003 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass der Überstundenabbau nicht dem Erholungszweck wie der Urlaub dient. Es liegt im Risikobereich des Arbeitnehmers, während des Überstundenabbaus krank zu werden.